|
1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) gelten für die Dauer der
Geschäftsverbindung zwischen der Fa. RWS und
dem Auftraggeber (AG) für alle durch die Fa.
RWS zu erbringenden Leistungen, insbesondere
dienst- und werkvertragliche Leistungen. Sie
gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Auftraggeber.
1.2 Soweit im Auftrag nicht anders vereinbart,
liegt bei einer Abrechnung auf Stundenbasis
immer ein Dienstvertrag vor. Es gilt unser
Rahmendienstvertrag. Wird im Auftrag ein
Werksvertrag vereinbart, gelten der
Rahmenwerksvertrag sowie der Pkt. 8 Besondere
Bedingungen für den Werksvertrag.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich,
entgegenstehende oder von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende AGB des AG
werden nicht anerkannt, es sei denn, die Fa. RWS
hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt.
2. Angebote und Unterlagen
2.1 Die Angebote der Fa. RWS sind bis zur
endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2 Die Bestellung des AG ist ein bindendes
Angebot.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und
anderen Unterlagen behält sich die Fa. RWS die
Eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese
Unterlagen dürfen nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung durch die Fa. RWS
Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den
Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und
Informationen stellen keine Garantiezusagen dar,
Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer
ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch
die Fa. RWS.
3. Preise/Zahlungsbedingungen
3.1 Es gelten ergänzend die Konditionen in der
jeweils gültigen Fassung. Preise können als
verbindlicher Festpreis, als Richtpreis, nach
Stundenaufwand oder Aufmass vereinbart
werden, sie gelten grundsätzlich zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Wird der Umfang der jeweiligen
Auftragsleistung während der
Auftragsabwicklung einvernehmlich geändert,
insbesondere ausgeweitet, so kann die Fa. RWS
eine entsprechende Anpassung der vereinbarten
Preise und Vergütungen, insbesondere deren
Erhöhung verlangen. Die Fa. RWS ist berechtigt,
die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur
Einigung über eine entsprechende Anpassung der
Preise und Vergütung vorläufig einzustellen,
wenn die Fa. RWS den Auftraggeber vorab
schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende
Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von RWS.
Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung
durch den AG ist ausgeschlossen.
3.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist RWS
berechtigt, nach billigem Ermessen einen
angemessenen Vorschuss zu fordern und
abschnittsweise Teilrechnungen für bereits
erbrachte Auftragsleistungen bzw. in
Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4 Sämtliche Rechnungen von der Fa. RWS sind
innerhalb von 10 Tagen rein netto zur Zahlung
fällig.
4. Termine/Mitwirkungspflichten
4.1 Soweit keine Termine vereinbart werden,
bestimmt RWS diese nach eigenem billigen
Ermessen.
4.2 Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten,
insbesondere zur Vorlage von erforderlichen
Unterlagen, Informationen und Daten, nicht
rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu
seinen Lasten.
4.3 Der AG haftet gegenüber RWS dafür, dass die
von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen
der Mitwirkung überlassenen Unterlagen,
Informationen, Daten und Gegenständen frei von
Schutzrechten Dritter sind, die eine
vertragsgemäße Nutzung durch RWS
ausschließen oder beeinträchtigen.
4.4 Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die
Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und
eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die
genannten Umstände die Leistungserfüllung oder
-durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist
RWS von der Leistungsverpflichtung befreit.
5. Geheimhaltung
5.1 Der AG und RWS sind wechselseitig
verpflichtet, sämtliche Informationen bez. Der
geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten
der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu
behandeln und sie lediglich im Rahmen der
Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrages
zu verwenden. Im Rahmen dieser
Zweckbestimmung ist RWS berechtigt, die
Informationen an Dritte weiterzugeben.
5.2 Der AG und RWS verpflichten sich
wechselseitig, die Abwerbung von Mitarbeitern
bzw. Versuche zur Abwerbung von Mitarbeitern
der jeweils anderen Partei zu unterlassen.
6. Haftung/Schadensersatz
6.1 RWS leistet Schadensersatz, gleich aus
welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den
folgenden Grundsätzen.
6.2 RWS haftet bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer
Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben,
unbeschränkt.
6.3 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet RWS
für die Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten für den vertragstypischen, bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden.
Zudem ist die Haftung auf 1 Mio. EUR je Verstoß
bei Sach- und Vermögenswerten begrenzt. Bei auf
gleichen Verstößen beruhenden fahrlässig
verursachten Schäden ist die Haftung auf
insgesamt 1 Mio. EUR begrenzt, auch dann, wenn
die Verstöße in mehreren Jahren begangen
werden.
6.4 Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung -
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. RWS
haftet insofern insbesondere nicht für nicht
vorhersehbare Schäden. Mangelfolgeschäden,
sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus
entgangenen Gewinn.
6.5 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
verjähren in 24 Monaten.
Die Beschränkungen und Begrenzungen gem. den
Ziffern 6.3, 6.4 und 6.5 gelten nicht für Schäden
an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung
aus schriftlich gegebenen Garantien sowie nach
zwingenden sonstigen gesetzlichen
Bestimmungen.
7. Nutzungsrechte
7.1 Für sämtliche von RWS im Auftrag des AG
entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse räumt
RWS dem Auftraggeber mit vollständiger
Bezahlung das ausschließliche und zeitlich
unbeschränkte Recht ein, diese in dem jeweiligen
Auftrag beschriebene Umfang zu nutzen.
7.2 Bei etwaigen Arbeitnehmererfindungen oder
Verbesserungsvorschlägen, die bei der
Ausführung der einzelnen Aufträge von
Mitarbeitern von RWS gemacht werden, ist RWS
nach Aufforderung des AG verpflichtet, die
Erfindung uneingeschränkt oder eingeschränkt in
Anspruch zu nehmen und die daraus
resultierenden Rechte Zug um Zug, gegen
Freistellung von etwaigen aus einer
Arbeitnehmererfindung resultierenden
finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen
Mitarbeitern, auf den AG zu übertragen. Das
Arbeitnehmererfindungsgesetz findet
entsprechend Anwendung.
8. Besondere Bedingungen für Werkverträge
Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen AG
und der RWS gelten ergänzend die nachfolgenden
Bedingungen:
8.1 Der Auftrag wird grundsätzlich in den Büros
der RWS durchgeführt. Die vollständige oder
teilweise Ausführung im Betrieb des AG kann
vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht
herausgegeben werden können und/oder wenn
kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische
Abstimmungen dies erforderlich machen sollten.
8.2 Das Weisungsrecht gegenüber seinen
Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere
die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung,
obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des AG
durchgeführt wird, ausschließlich der RWS.
Hiervon unberührt bleibt das Recht des AG,
auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende
Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu
erteilen.
8.3 Der Leistungsfortschritt wird vom AG durch
Unterzeichnen der ihm vorgelegten
Projektfortschrittsberichte bestätigt. Für die
Abnahme der Leistung gelten im Übrigen die
folgenden Bestimmungen:
8.3.1 Nach erfolgreicher durchgeführter
Funktionsprüfung, spätestens jedoch 2 Wochen
nach Übergabe des Auftragsergebnisses, hat der
Auftraggeber unverzüglich schriftlich die
Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt
als erfolgreich durchgeführt, wenn das
Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten
die vertraglich vorgesehenen Anforderungen
erfüllt.
8.3.2 Der AG ist verpflichtet. Die RWS
unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen,
wenn ihm während der Funktionsprüfung Mängel
bekannt werden.. Bei wesentlichen Mängeln der
Leistung erhält die RWS zunächst unter
Ausschluss weitergehender Ansprüche die
Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen
Frist nachzubessern.
8.3.3 Wenn der AG trotz Abnahmepflicht nicht
unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm
RWS schriftlich eine Frist von 2 Wochen zur
Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern RWS
hierauf in der schriftlichen Fristsetzung
hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt,
wenn der AG nicht innerhalb einer Frist von 1
Woche die Gründe für die Verweigerung der
Abnahme schriftlich spezifiziert. Eine Abnahme
gilt ferner als erfolgt, wenn der AG beginnt, das
Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.
8.4 RWS leistet für etwaige Mängel an
Auftragsergebnissen zunächst nach eigner Wahl
Gewährleistung durch Nachbesserung oder
Neuherstellung. Schlägt die
Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens
zweier Nacherfüllungsversuchen fehl, kann der
AG Minderung oder Rücktritt sowie
Schadensersatz im Rahmen der
Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 6 verlangen. Die
Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab dem
jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.
9. Besondere Bedingungen für Dienstverträge
Ergänzend gelten für Dienstverträge zwischen
dem AG und der RWS die folgenden besonderen
Bedingungen:
Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung
können Dienstverträge von beiden
Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen
zum Monatsende gekündigt werden.
10. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von
der RWS ist der Sitz der Firma Erfurt.
10.2 Gerichtsstand ist der Sitz von der RWS
Erfurt. Die Fa. RWS ist jedoch berechtigt, den
Auftraggeber auch an einem sonstigen
gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der
Regeln des Internationalen Privatrechts.
Stand: 01.01.2008
|